Im Folgenden wollen wir Sie gerne über die neue Förderphase Überbrückungshilfe 3 PLUS bzw. Überbrückungshilfe 4 informieren.
Die Voraussetzungen und förderfähigen Kosten bleiben die gleichen wie bei der Überbrückungshilfe 3. Das heißt, dass in jedem Fördermonat ein Mindestumsatzrückgang von 30% vorliegen muss. Ein geringerer Umsatzrückgang berechtigt nicht zur Antragsstellung im entsprechenden Monat.
Ergänzt wird die Hilfe 3 PLUS um drei Punkte:
- Alle Antragsberechtigten Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale (pauschal 20% der förderfähigen Fixkosten) eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss 40 Prozent und im September 20 Prozent. Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichszeitraum (also i.d.R. der entsprechende Monat im Jahr 2019) herangezogen werden. Neueinstellungen sind nur förderfähig, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt.
- Gerichtskosten, die der Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen hat, bis 20.000 Euro pro Monat.
- Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum. Eine digitale Schnittstelle alleine ist nicht ausreichend, um die Förderfähigkeit zu begründen.
Eine Antragsstellung ist sowohl für die Überbrückungshilfe III, sowie auch für die Überbrückungshilfe III PLUS bis zum 31. Oktober 2021 möglich.
Wir kommen in den nächsten Wochen bezüglich der Überbrückungshilfe 3 PLUS auf Sie zu, sollten wir der Meinung sein, dass Sie antragsberechtigt sind. Sollten Sie bis zum 15. September 2021 jedoch nichts von uns gehört haben und der Ansicht sein, dass Sie anspruchsberechtigt sind, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.