Wir informieren Sie über eine laufende Aktualisierung der Überbrückungshilfe Phase 2, sowie Phase 3.

Phase 2:

Im Laufe des Dezembers wurde eine nicht öffentlich kommunizierte Änderung aufgrund europarechtlicher Vorgaben in den FAQ zu der Überbrückungshilfe Phase 2 vorgenommen. Angepasst wurde der Punkt 4.16 in FAQ. Sie können im nachfolgenden Link die FAQ zur Überbrückungshilfe Phase 2 einsehen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html

Geändert hat sich nach unserer Einschätzung nun die Deckelung der Beihilfe durch die Überbrückungshilfe Phase 2:

–          „…Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen, darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe höchstens 90% der ungedeckten Fixkosten betragen. Bei Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen…handelt…, darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe höchstens 70% der ungedeckten Fixkosten betragen.“

–          Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum (September bis Dezember 2020) weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen / Versicherungsleistungen) gedeckt sind.

Was bedeutet das nun für Sie:

Nach den Informationen des Bundesministeriums der Finanzen müssen Antragsteller der Überbrückungshilfe Phase 2 nichts weiter tun. Gegebenenfalls zu hoch ausgezahlte Beihilfen werden mit der Schlussabrechnung korrigiert und führen dann gegeben falls zu einer Rückforderung.

Es ist damit zu rechnen, dass die Überbrückungshilfe 2 nicht in beantragter Höhe gewährt wird und es somit im Nachgang zu (erheblichen) Rückforderungen kommen kann bis hin zur vollständigen Versagung. Zur konkreten Höhe und Umfang können wir aktuell aufgrund der ungeklärten Lage keine Auskünfte erteilen.

Bezüglich der Höhe des Anspruchs auf Überbrückungshilfe Phase 2 bestehen erhebliche rechtliche Unsicherheiten (insbesondere bzgl. der Handhabung der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben durch die Bewilligungsbehörde). Des Weiteren können auch zukünftige Änderungen und Anpassungen an den Rahmenbedingungen zur Überbrückungshilfe Phase 2 nicht ausgeschlossen werden. Wir hoffen auf baldige Klärung und informieren Sie, sobald uns nähere Informationen vorliegen.

Nach unseren Informationen betrifft diese Änderung bisher nur die Überbrückungshilfe der Phase 2. Die Überbrückungshilfe Phase 1 und die Novemberhilfen sind nach derzeitigem Stand nicht von den Änderungen umfasst. Aber auch diesbezüglich muss abgewartet werden und es können keine verbindlichen Aussagen getroffen werden.

Zum besseren Verständnis haben wir Ihnen in Anlage noch ein sehr vereinfachtes Beispiel beigefügt.

Beispiel

Phase 3:

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Überbrückungshilfe Phase 3 für die Unternehmen ausgeweitet worden, welche von der Schließung seit dem 16.12.2020 betroffen sind. Aufgrund der oben genannten Rechtsunsicherheit, liegen derzeit zur Phase 3 noch keine abschließenden Details vor. Eine Antragstellung ist darüber hinaus auch noch nicht möglich.

Auch hier informieren wir Sie wieder sobald uns neuere Informationen vorliegen.